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Das Planungsverfahren

Die Verfahrensschritte zur Aufstellung des Flächennutzungsplans 2010 nach derzeit gültigem Baugesetzbuch (BauGB)

Für die Aufstellung des Flächennutzungsplans hat der Gesetzgeber den Verfahrensablauf im BauGB vorgeschrieben. Damit soll gewährleistet werden, dass die öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt und gegeneinander bzw. untereinander gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 6). Die Abwägung erfolgt durch die Verbandsversammlung.

Für den Geschäftsgang bzw. die Beschlussfassung der Verbandsversammlung ist § 5 der Verbandssatzung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe maßgebend. Hier sei insbesondere auf die Gemeindeordnung von Baden-Württemberg hingewiesen.

Öffentliche Bekanntmachungen des Nachbarschaftsverbandes sind in den "Badischen Neuesten Nachrichten" gemäß § 10 der Verbandssatzung zu veröffentlichen. Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit erfolgen auch in den jeweiligen amtlichen Mitteilungsorganen der Mitgliedsgemeinden des Nachbarschaftsverbandes entsprechende Hinweise.

1. Einleitung des Verfahrens (§ 2 Abs. 1)

Die Verbandsversammlung fasst den Aufstellungsbeschluss, der in den "Badischen Neuesten Nachrichten" öffentlich bekanntgemacht wird. Die Mitgliedsgemeinden und deren politische Gremien überprüfen den ersten Vorentwurf. Deren Anregungen werden in den Vorentwurf eingearbeitet.

2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1)

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Regel durch Auslegung des Vorentwurfs für die Zeitdauer eines Monats.

3. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1, 2 und 3)

In der Regel werden ca. 80 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, im frühzeitigen Beteiligungsverfahren (§ 4 Abs. 1) und an der späteren öffentlichen Auslegung (§ 4 Abs. 2) beteiligt.

Nach der Bearbeitung der Anregungen und Stellungnahmen durch die Planungsstelle beschließt die Verbandsversammlung den Vorentwurf auf der Grundlage weiterer Ergänzungen und Überarbeitungen, als Entwurf und dessen öffentliche Auslegung.

4. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (§ 2, Abs. 4)

Nach BauGB ist eine Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden, durchzuführen und diese sind in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Die Behörden sowie die Öffentlichkeit sind aufgefordert, sich zu dem erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

5. Öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2)

Der Entwurf des Flächennutzungsplanes bzw. seiner Einzeländerungen und ggf. des Landschaftsplanes sind mit den Erläuterungsberichten auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung werden in den "Badischen Neuesten Nachrichten" (BNN) und in den einzelnen Zeitungen der Gemeinden öffentlich bekanntgegeben. Die Planunterlagen liegen dann sowohl bei der Planungsstelle des NVK als auch in den betroffenen Rathäusern der Mitgliedsgemeinden öffentlich aus.

6. Beschluss des Flächennutzungsplans (§ 2 Abs.1 i.V.m. § 205)

Die Verbandsversammlung beschließt nach Abwägung der Anregungen die Entwürfe des Flächennutzungsplans, der Einzeländerungen unter Berücksichtigung des Umweltberichts.

7. Genehmigung (§ 6 Abs.1)

Die beschlossenen Planentwürfe sind dem Regierungspräsidium zur Genehmigung zu übergeben. Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden.

8. Veröffentlichung der Genehmigung (§6 Abs.5)

Die Veröffentlichung der Genehmigung erfolgt in den "Badischen Neuesten Nachrichten". Damit ist der Flächennutzungsplan gültig.


Nachbarschaftverband Karlsruhe -rick- Stand: 10.08.2011