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Der Nachbarschaftsverband stellt sich vor

Der Nachbarschaftsverband Karlsruhe ist ein Zusammenschluss aus elf Mitgliedsgemeinden mit rund 500.000 Einwohnenden.

Karte vom Nachbarschaftsverband Karlsruhe mit den elf Mitgliedsgemeinden

Gegründet wurde der Verband am 1. Januar 1976. Initiiert wurde der Zusammenschluss durch das Land. Ähnliche Nachbarschaftsverbände gibt es mit Heidelberg-Mannheim, Pforzheim, Reutlingen-Tübingen und Ulm auch noch in vier weiteren Verdichtungsräumen Baden-Württembergs.

Der Landesgesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsreform mit dem Nachbarschaftsverbandsgesetz vom 09. Juli 1974 die Bildung des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) festgelegt.

Rechtsgrundlage ist die Verbandssatzung von 1976 (zuletzt geändert am 12. Juni 2020)

Die Aufgaben des Nachbarschaftsverbandes sind die Erstellung, Änderung und Fortschreibung des Flächennutzungsplans sowie die Abstimmung von Planungen und Maßnahmen der Mitgliedsgemeinden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Nachbarschaftsverbandsgesetz.

Planungsebenen in Deutschland

Um die räumliche Entwicklung in Deutschland zu steuern und zu ordnen gibt es ein aufeinander abgestimmtes System von Planungsinstrumenten. Dabei werden die auf Bundesebene formulierten Grundsätze der Raumordnung auf den Planungsebenen von Ländern, Regionen und Kommunen nach und nach konkretisiert. Hier gilt: Die Ziele im Großen müssen sich in den Planungen im Kleinen wiederfinden.

So stecken die Festlegungen des Regionalplans - wie Siedlungsbereiche, Regionale Grünzuge oder Grünzäsuren - auf regionaler Ebene den Rahmen für die Darstellungen des Flächennutzungsplans ab. Als vorbereitender Bauleitplan bildet er auf kommunaler Ebene wiederum die Grundlage, auf der der verbindliche Bauleitplan, der Bebauungsplan, zu entwickeln ist.

Die Verbandsversammlung beschließt und entscheidet. Die Verteilung der Stimmen steht in Abhängigkeit zu den Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden. Der Verbandsvorsitz wird alle zwei Jahre neu gewählt.
Die Geschäftsstelle kümmert sich um anfallende Verwaltungsaufgaben und wird von der Mitgliedsgemeinde gestellt, die gerade den Verbandsvorsitzenden inne hat.

Die Aufgabenzuordnung wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Nachbarschaftsverband Karlsruhe und den Städten Karlsruhe und Ettlingen geregelt.

Organisation der Zusammenarbeit im Verband

Stimmenverteilung

Zusammensetzung

Verbandsversammlung

Stimmen

     %

Vertretungen

  Personen

Karlsruhe 60 17
Ettlingen 9 3

Eggenstein-Leopoldshafen

4

2

Karlsbad 3 2
Linkenheim-Hochstetten 3 2
Marxzell 1 2
Pfinztal 4 2
Rheinstetten  5 3
Stutensee 6 3
Waldbronn 3 2
Weingarten 2 2
Landratsamt 0 2
Summe 100 42

 

Satzung des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe vom 17. Dezember 1975 (Inkrafttreten 01. Januar 1976), zuletzt geändert §10 Öffentliche Bekanntmachungen am 20. November 2024 (Bekanntmachung vom 11. Januar 2025 BNN)

Satzung des Nachbar­schafts­ver­bands Karlsruhe

§ 1 Aufgaben des Verbandes

  1.  Der Nachbar­schafts­ver­band fördert unter ­Be­ach­tung der Ziele der Raumord­nung und Landes­pla­nung die ge­ord­nete Entwick­lung des Nachbar­schafts­be­rei­ches und hat auf einen Ausgleich der Interessen seiner Mitglieder hinzu­wir­ken.
  2. Der Nachbar­schafts­ver­band ist Träger der vor­be­rei­ten­den Bauleit­pla­nung.
  3. Der NVK ist entspre­chend den Bestim­mun­gen ­des Baugesetzbuchs bei der verbind­li­chen Bauleit­pla­nung als Träger öf­fent­li­cher Belange zu beteiligen.
  4. Der Nachbar­schafts­ver­band und der Re­gio­nal­ver­band Mittlerer Oberrhein unter­rich­ten sich ­ge­gen­sei­tig laufend über den Stand ihrer Planungen und Maß­nah­men, soweit gemeinsame Interessen berührt sind.

§ 2 Organe des Nachbar­schafts­ver­ban­des

Organe des Nachbar­schafts­ver­ban­des sind

  1. die Verbands­ver­samm­lung
  2. der Verbands­vor­sit­zende.

§ 3 Verbands­ver­samm­lung

  1.  In die Verbands­ver­samm­lung werden von jedem ­Ver­bands­mit­glied mindestens 2 Vertreter entsandt. Mitglieds­ge­mein­den mit mehr als 20 000 Einwohnern entsenden für je weitere angefan­gene 20 000 Einwohner einen weite­ren ­Ver­tre­ter. Für die Zahl der Vertreter der Verbands­mit­glie­der nach Satz 1 und 2 sind die Einwohner­zah­len nach dem Stand am 30. Juni der jeweiligen Gemein­de­rat­s­wahl voran­ge­gan­ge­nen Jahres­ ­maß­ge­bend (§ 143 Satz 1 Gemein­de­ord­nung). Der Ver­bands­vor­sit­zende stellt recht­zei­tig vor jeder Wahl der Ver­tre­ter der Verbands­mit­glie­der in der Verbands­ver­samm­lung die sich nach Satz 3 für jede Mitglieds­ge­meinde ergebende Zahl von Ver­tre­tern fest und teilt diese den Mitglieds­ge­mein­den mit.
  2. Die Entsendung der Vertreter, die Wahl der wei­te­ren Vertreter, deren Vertretung, die Bestimmung der Ge­samt­stim­men­zahl der Verbands­ver­samm­lung und die Verteilung der Stim­men auf die Verbands­ge­mein­den bestimmt sich nach § 6 des Nach­bar­schafts­ver­bands­ge­set­zes. Für die Ermittlung der für die Ver­tei­lung der Stimmen maßge­ben­den Einwohner­zah­len gilt Absatz 1 Satz 3 entspre­chend. Wegen der Feststel­lung der Zahl der Stimmen ­der einzelnen Mitglieds­ge­mein­den in der jewei­li­gen ­Ver­bands­ver­samm­lung gilt Absatz 1 Satz 4 entspre­chend.

§ 4 Aufgaben der Verbands­ver­samm­lung
Die Verbands­ver­samm­lung entschei­det über alle Angele­gen­hei­ten ­des Verbandes, soweit hierfür nicht der Verbands­vor­sit­zen­de ­kraft Gesetzes oder kraft dieser Satzung zuständig ist. Ihr ob­lie­gen insbe­son­dere folgende Aufgaben:

a) Änderungen der Verbands­sat­zung (§ 21 Gesetz ­über kommunale Zusam­men­ar­beit);

b) Erlass sonstiger Satzungen (§ 5 Absatz 3 Gesetz über kommunale Zusam­men­ar­beit) einschließ­lich der Haus­halts­sat­zun­gen und der Nachtrags­sat­zun­gen;

c) die Wahl des Verbands­vor­sit­zen­den und seiner ­Stell­ver­tre­ter sowie die Regelung der Reihen­folge der Stell­ver­tre­ter des Verbands­vor­sit­zen­den;

d) die Beschluss­fas­sung über den vorbe­rei­ten­den ­Bau­leit­plan sowie über dessen Änderung und Fortschrei­bung;

e) die Festlegung der Grundsätze der Ver­bands­ver­wal­tung;

f) die Feststel­lung des Jahres­ab­schlus­ses nach den Vorschrif­ten über die Gemein­de­wirt­schaft.

§ 5 Geschäfts­gang, Beschluss­fas­sung

  1. Für den Geschäfts­gang der Verbands­ver­samm­lung gelten § 15 Absatz 1 und 2 Gesetz über kommunale Zusam­men­ar­beit sowie ent­spre­chend die Vorschrif­ten der §§ 33, 34 Absatz 1 und 3, 36 und 38 der Gemein­de­ord­nung.
  2. Die Verbands­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn die Stadt Karlsruhe und Umland­ge­mein­den, auf die mehr als die Hälfte der satzungs­mä­ßi­gen Stimmen­zahl aller Umland­ge­mein­den ent­fal­len, vertreten sind und die Sitzung ordnungs­mä­ßig gelei­tet wird. Im Übrigen gelten § 7 Absatz 1 NVerbG, § 15 Absatz 3 Gesetz ­über kommunale Zusam­men­ar­beit sowie entspre­chend die Vor­schrif­ten des § 37 Absatz 1, 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Absatz 7 Gemein­de­ord­nung.

§ 6 Verbands­vor­sit­zen­der

  1. Der Nachbar­schafts­ver­band hat einen ­Ver­bands­vor­sit­zen­den und drei allgemeine Stell­ver­tre­ter. Die Rei­hen­folge der Vertretung regelt die Verbands­ver­samm­lung. Der Ver­bands­vor­sit­zende und seine Stell­ver­tre­ter sind ehren­amt­lich tä­tig. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Verbands­vor­sit­zen­der ist im Wechsel ein Vertreter der Stadt Karlsruhe und ein Vertre­ter ei­ner Umland­ge­meinde.
  2.  Der Verbands­vor­sit­zende wird von der Ver­bands­ver­samm­lung aus ihrer Mitte gewählt. Er wird nach seiner ­Wahl von dem an Lebens­jah­ren ältesten Mitglied auf die ge­wis­sen­hafte Erfüllung seiner Amtspflich­ten verpflich­tet. Die Stell­ver­tre­ter des Verbands­vor­sit­zen­den werden von der Ver­bands­ver­samm­lung aus ihrer Mitte gewählt.
  3. Der Verbands­vor­sit­zende ist Vorsit­zen­der der Ver­bands­ver­samm­lung. Er vollzieht die Beschlüsse der Ver­bands­ver­samm­lung, leitet die Verbands­ver­wal­tung und vertrit­t ­den Nachbar­schafts­ver­band.
  4. Der Verbands­vor­sit­zende ist im Rahmen des be­schlos­se­nen Haushalts­plans zuständig für die Vergabe von Auf­trä­gen zur Aufstel­lung, Änderung oder Fortschrei­bung des vor­be­rei­ten­den Bauleit­plans.
  5. Zur sachge­mä­ßen Erledigung seiner Aufga­ben ­kann der Verbands­vor­sit­zende im Einver­neh­men mit den Mit­glieds­ge­mein­den, die Personal bereit­stel­len, die innere ­Or­ga­ni­sa­tion der Verbands­ver­wal­tung durch Geschäfts­ord­nung re­geln.

§ 7 Verbands­ver­wal­tung

  1. Der Nachbar­schafts­ver­band bedient sich zur Er­fül­lung notwen­di­ger Verwal­tungs­auf­ga­ben jeweils der Be­diens­te­ten und der sächlichen Verwal­tungs­mit­tel der Mit­glieds­ge­mein­den, die den Verbands­vor­sit­zen­den stellt. Die Auf­ga­ben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungs­we­sens sind der Stadt Karlsruhe übertragen. Die Kosten­sätze für die in Anspruch ­ge­nom­me­nen Bediens­te­ten der Mitglieds­ge­mein­den und der Stadt­ ­Karls­ruhe, einschließ­lich des sächlichen Verwal­tungs­auf­wands, sind nach der anteiligen Arbeits­zeit zu berechnen. Grund­la­ge hier­für sind die Pauschal­sätze der Kosten einer Arbeits­stun­de nach Laufbahnen gemäß Verwal­tungs­vor­schrift des In­nen­mi­nis­te­ri­ums über die Berück­sich­ti­gung des Ver­wal­tungs­auf­wands bei der Festset­zung von Verwal­tungs- und Be­nut­zungs­ge­büh­ren sowie von sonstigen Entgelten für die In­an­spruch­nahme der Landes­ver­wal­tung (VwV-Kosten­fest­le­gung) in der jeweils gültigen Fassung oder spezielle Verrech­nungs­sät­ze ­der Mitglieds­ge­mein­den auf Basis einer Kosten- und Leis­tungs­rech­nung.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der vor­be­rei­ten­den Bauleit­pla­nung (§ 4 Absatz 2 NVerbG) und ge­ge­be­nen­falls zur Wahrneh­mung seiner Abstim­mungs­auf­ga­ben (§ 4 Absatz 4 Satz 3 NVerbG) bedient sich der Nachbar­schafts­ver­band bei Bedarf einer Planungs­stelle, die von der Verbands­ver­samm­lung ­be­stimmt wird. Zur Erfüllung der Aufgaben ist die Stadt­ ­Karls­ruhe bestimmt. Die durch die Wahrneh­mung dieser Aufga­ben ent­ste­hen­den Personal- und Sachkosten sind der Stadt Karls­ru­he zu ersetzen.

§ 8 Haushalts­füh­rer
Für die Haushalts­füh­rung des Nachbar­schafts­ver­ban­des gelten die Vor­schrif­ten über die Gemein­de­wirt­schaft entspre­chend mit Aus­nahme der Bestim­mun­gen über die ortsüb­li­che Bekannt­gabe und Aus­le­gung des Jahres­ab­schlus­ses, über das Rechnungs­prü­fungs­am­t ­so­wie den Fachbe­diens­te­ten für das Finanz­we­sen.

§ 9 Kosten­tra­gung, Umlage

  1. Der Nachbar­schafts­ver­band erhebt zur Deckung ­sei­nes Finanz­be­darfs von den Mitglieds­ge­mein­den eine Umlage. Die Höhe der Umlage ist in der Haushalts­sat­zung für jedes Haus­halts­jahr festzu­set­zen. Sie ist auf die Mitglieds­ge­mein­den ent­spre­chend den Einwohner­zah­len nach dem Stand am 30. Juni des Jahres umzulegen, das dem Jahr vorausgeht, für das die Umlage ­fest­ge­setzt ist.
  2. Die Umlage wird in der Haushalts­sat­zung als Vor­aus­zah­lung in der Höhe festge­setzt, wie sie zum Ausgleich der ge­plan­ten Erträge und Aufwen­dun­gen erfor­der­lich ist. Eine Nach­er­he­bung erfolgt, soweit im Rahmen des Jahres­ab­schlus­ses die Auf­wen­dun­gen die Erträge überstei­gen. Im umgekehr­ten Fall er­folgt ein Ausweis einer Verbind­lich­keit, die in den Fol­ge­jah­ren mit neuen Umlage­for­de­run­gen verrechnet wird.

§ 10 Öffent­li­che Bekannt­ma­chun­gen

  1. Öffentliche Bekanntmachungen des Nachbarschaftsverbands erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet unter www.nachbarschaftsverband-karlsruhe.de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung im Internet. Der Tag der Bereitstellung ist anzugeben.
  2. Der Bekanntmachungswortlaut ist kostenlos während der Sprechzeiten an der Pforte im Rathaus am Marktplatz, Karl-Friedrich-Straße 10, 76133 Karlsruhe einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.
  3. Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet entgegenstehen oder eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen, erfolgt die Bekanntmachung durch Einrücken in die Badischen Neuesten Nachrichten. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag der Badischen Neuesten Nachrichten.
  4. Die Ziffern 1-3 gelten entsprechend für ortsübliche Bekanntmachungen oder Bekanntgaben.

§ 11 Inkraft­tre­ten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffent­li­chen Bekannt­ma­chung in Kraft.

Auf Grund des § 8 der Verbands­sat­zung des Nachbar­schafts­ver­bands ­Karls­ruhe vom 1. Januar 1976 in der Fassung vom 13. Oktober 2011 in Ver­bin­dung mit § 79 der Gemein­de­ord­nung für Baden-Württem­ber­g hat die Verbands­ver­samm­lung am 14. November 2022 folgen­de Haus­halts­sat­zung für die Haushalts­jahre 2023/24 beschlos­sen:

§ 1 Ergeb­nis­haus­halt und Finanz­haus­halt

Der Haushalts­plan wird festge­setzt

  1. im Ergeb­nis­haus­halt mit den folgen­den ­Be­trä­gen

 

 

     2023

    2024

1.1 Gesamt­be­trag der ordent­li­chen Erträge

297.830 €

303.810 €

1.2 Gesamt­be­trag der ordent­li­chen Aufwen­dun­gen

-297.830 €

-303.810 €

1.3 Veran­schlag­tes ordent­li­ches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)             0 €

            0 €

1.4 Gesamt­be­trag der außer­or­dent­li­chen Erträge

            0 €             0 €
1.5 Gesamt­be­trag der außer­or­dent­li­chen Aufwen­dun­gen             0 €             0 €

 1.6 Veran­schlag­tes Sonde­r­er­geb­nis (Saldo aus 1.4 und 1.5

            0 €             0 €
1.7 Veran­schlag­tes Gesam­t­er­geb­nis (Summe aus 1.5 und 1.8)             0 €

            0 €

 

 

2. im Finanz­haus­halt mit den folgenden Beträgen

 

     2023

    2024

2.1 Gesamt­be­trag der Einzah­lun­gen aus laufen­der ­Ver­wal­tungs­tä­tig­keit

 277.830 €

 283.810 €

2.2 Gesamt­be­trag der Auszah­lun­gen aus laufen­der ­Ver­wal­tungs­tä­tig­keit

-297.830 €

-303.810 €

2.3 Zahlungs­mit­tel­über­schuss/-bedarf des Er­geb­nis­haus­halts (Saldo aus 2.1 und 2.2)

  -20.000 €

  -20.000 €

2.4 Veran­schlag­ter Finan­zie­rungs­mit­tel­über­schuss/-bedarf aus In­ves­ti­ti­ons­tä­tig­keit 

            0 €

             0 €

2.5 Veran­schlag­ter

Finan­zie­rungs­mit­tel­über­schuss/-bedarf 

  -20.000 €

  -20.000 €

2.6 Veran­schlag­ter Finan­zie­rungs­mit­tel­über­schuss/-bedarf aus Finan­zie­rungs­tä­tig­keit

            0 €

             0 €

2.7 Veran­schlagte Änderung des Fi­nan­zie­rungs­mit­tel­be­stands, Saldo des Finanz­haus­halts

 -20.000 €

  -20.000 €

§ 2 Kassen­kre­di­te

 

    2023

    2024

Der Höchst­be­trag der Kassen­kre­dite wird festge­setzt auf

100.000 €

100.000 €

§ 3 Verband­sum­la­gen

 

    2023

    2024

Die Verband­sum­lage nach § 9 der Verbands­sat­zung wird festge­leg­t auf

277.430 €

283.410 €

 

Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohner­zah­len der Mit­glieds­ge­mein­den nach dem Stand des 30. Juni des jewei­li­gen Vor­jah­res aufgeteilt. Vom Landkreis Karlsruhe wird keine Umlage er­ho­ben.

gez.
Johannes Arnold
Verbands­vor­sit­zen­der des Nachbar­schafts­ver­bands Karlsruhe
Ober­bür­ger­meis­ter der Stadt Ettlingen

Kontakt

Nachbarschaftsverband Karlsruhe, Planungsstelle

Kaiserallee 4
76133 Karlsruhe

Kontakt

Nachbarschaftsverband Karlsruhe, Geschäftstelle Ettlingen

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