Berichtigungen
In Ausnahmefällen kann ein Bebauungsplan auch dann aufgestellt werden, wenn er von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht – und das noch bevor dieser angepasst wird. Die rechtliche Grundlage hierfür bieten § 13a Absatz 2 Nummer 2 und § 13b Baugesetzbuch (BauGB). Nach Abschluss des Verfahrens wird der Flächennutzungsplan mittels Beschluss der Verbandsversammlung redaktionell berichtigt.
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